Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 52

§ 52 – Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld

Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, normal normal Mutterschaftsgeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen oder der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gemindert ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Verletzten- und Übergangsgeld wird um bestimmtes Einkommen reduziert.
  • Bei Arbeitnehmern werden gesetzliche Abzüge berücksichtigt.
  • Bei anderen Versicherten wird das Einkommen um 20 % vermindert.
  • Einmalige Zahlungen und bestimmte Sozialleistungen sind von der Anrechnung ausgenommen.
  • Dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen aufgrund von Sperrzeiten ruhen.